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ToggleWer sich weiterbildet, kann eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beantragen.
Mit dem „Aufstiegs-BAföG“ werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit gefördert, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Dazu gehören Fortbildungsabschlüsse wie Erzieher*innen, Fahrlehrer*innen, Meister*innen, Fachkräfte im Sozial- und Gesundheitswesen, Techniker*innen, Fachkaufleute, Fachwirte*innen oder Betriebswirte*innen u.v.m.
Gefördert werden alle im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
Die drei Fortbildungsstufen sind:
- Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin – Stufe 1
- Bachelor Professional – Stufe 2
- Master Professional – Stufe 3
Wer wird gefördert?
Grundsätzlich kann jeder das Fördergeld beantragen. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung nicht. Eine abgeschlossene Ausbildung ist keine zwingende Voraussetzung mehr, es muss jedoch unter Umständen die in der Prüfungsordnung geforderte Berufspraxis nachgewiesen werden. Das bedeutet, das Aufstiegs-BAföG steht Ihnen auch als Abiturient*in oder Studienabbrecher*in zu, sofern Sie ausreichend praktische Erfahrung mitbringen. Wenn Sie über einen Bachelorabschluss oder vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, können Sie ebenfalls Aufstiegs-BAföG beantragen. Nur bei einem höheren Abschluss (Master oder vergleichbarer Abschluss) steht Ihnen eine AFBG-Förderung leider nicht mehr zu.
Förderleistungen: Die Förderung ist zweckgebunden und setzt eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 70% der Unterrichtsstunden) voraus.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Hälfte der Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt bzw. für die fachpraktische Arbeit – und zwar unabhängig von Einkommen und Vermögen. Das Schöne dabei: 50 Prozent davon erhalten Sie als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Für den Rest der Fördersumme wird ein zinsgünstiges Darlehen über die KfW gewährt. Alleinerziehende haben zusätzlich Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag für die Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren (150 Euro monatlich pro Kind).
Wer einen Vollzeitlehrgang plant, kann außerdem einen Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Dieser wird abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls von dem Einkommen Ihres/Ihrer Ehe- oder Lebenspartners*in gewährt. Die Unterhaltsförderung wird zu 100% als Vollzuschuss geleistet, der nicht zurückgezahlt werden muss. Einkommen der Eltern und Ihre Wohnsituation spielen keine Rolle.
Handwerkskammer Hamburg Geschäftsstelle AFBG
Tel. 040 35905 – 389
Fax 040 35905 – 390
Mail: afbg@hwk-hamburg.de
Telefonische Sprechzeiten:
Di., Do. und Fr. von 09:00 bis 12:00 Uhr
Di. 13:00 bis 16:00 Uhr
Wichtiger Hinweis: Die Bearbeitungszeit kann zwei bis drei Monate dauern. Beantragen Sie daher Ihr Meister-BAföG frühzeitig vor Beginn der Qualifizierung!